Leistungen

Private Krankenversicherungen/ Beihilfeberechtigte

Die Kosten einer Psychotherapie in meiner Praxis werden in der Regel durch alle privaten Krankenversicherungen übernommen, da ich über einen Eintrag in das Ärzteregister der KV-RLP verfüge. Sind Sie beihilfeberechtigt, werden die Kosten jeweils anteilig von Ihrer privaten Versicherung und der Beihilfestelle übernommen. In welchem Umfang dies geschieht, ist im Versicherungsvertrag geregelt und kann zwischen privaten Versicherern variieren.

Bitte setzen Sie sich daher vor dem ersten Gespräch mit Ihrer privaten Krankenversicherung in Verbindung, um die Kostenübernahme der Verhaltenstherapie zu klären. Das Honorar für eine 50-minütige Sitzung beläuft sich gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten GOP-Hyperlink PDF zwischen 134,07 Euro und 167,58 Euro – je nach Therapierahmen bzw. Sitzungsform (psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Kurzzeit-, Langzeittherapie). Hinzukommen (in der Regel einmalige) Kosten bspw. für die Erhebung der biografischen Anamnese, die Auswertung psychologischer Fragebögen oder Therapieanträge.


Selbstzahler

Es ist auch möglich, die Behandlung selbst zu zahlen, falls keine Kostenübernahme erfolgt oder Sie nicht wünschen, dass Informationen an Ihre Krankenkasse übermittelt werden (z. B. wenn Sie eine Verbeamtung planen oder eine Lebensversicherung abschließen möchten). Das Honorar für eine 50-minütige Sitzung beläuft sich gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zwischen 134,07 Euro und 167,58 Euro – je nach Therapierahmen bzw. Sitzungsform (psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Kurzzeit-, Langzeittherapie). Hinzukommen (in der Regel einmalige) Kosten bspw. für die Erhebung der biografischen Anamnese, die Auswertung psychologischer Fragebögen oder Therapieanträge.

Als Selbstzahler erhalten Sie eine Rechnung, die innerhalb einer gewissen Frist zu begleichen ist. Zu den genauen Kosten berate ich Sie auf Nachfrage gern. Das Honorar für eine Psychotherapie kann als sogenannte Gesundheitsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.


Gesetzliche Krankenkasse

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, kann Psychotherapie in meiner Praxis – leider nur in Ausnahmefällen – im Rahmen des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens übernommen werden. Dies kann dann infrage kommen, wenn Sie bereits vergeblich versucht haben, bei Psychotherapeut:innen mit Kassenzulassung einen Therapieplatz zu erhalten, auf deren Warteliste stehen und schon Erstgespräche wahrgenommen haben. Durch das Kostenerstattungsverfahren erhalten Sie zeitnah die Möglichkeit, mit einer Psychotherapie zu beginnen, die für Sie nicht mehr aufschiebbar ist. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse diesbezüglich in Verbindung zu setzen. Gerne kann ich Sie bei den notwendigen Schritten unterstützen.

Da ich weiß, wie schwierig es ist einen Therapieplatz zu finden, der über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann, finden Sie im Folgenden Links zum Thema "Kostenerstattung durch die Krankenkasse". Diese kann für die Kosten einer privaten Behandlung erfolgen, wenn die Krankenkasse Ihnen innerhalb einer „angemessenen" Wartezeit keinen Therapieplatz anbieten kann.

Informieren Sie sich über folgende Links:


Das Kostenerstattungsverfahren

Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet ihren Versicherten innerhalb von einer "zumutbaren Wartezeit" einen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Was "zumutbar" bedeutet hängt dabei vom individuellen Fall ab. Kann die Kasse Ihnen innerhalb dieser Zeit keinen Therapieplatz anbieten, haben Sie das Recht nach vorheriger schriftlicher Zusage der Krankenkasse eine Psychotherapie bei einem Therapeuten in privater Praxis wahrzunehmen und sich die Kosten von der Krankenkasse, ähnlich einer privaten Krankenkasse, zurückerstatten zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie als gesetzlich Versicherter zunächst einen Termin in der "Psychotherapeutischen Sprechstunde" einer Kassenpraxis in Anspruch nehmen sollten. Hier erhalten Sie in Rücksprache mit dem Therapeuten die Bescheinigung (PTV 11) mit der Empfehlung auf zeitnahe Psychotherapie und dem Vermerk der Dringlichkeit (Dringlichkeitscode). Außerdem benötigen Sie einen schriftlichen Nachweis, dass Sie bislang innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten erhalten haben (Auflistung der Versuche und Ablehnungen mit Datum und Ergebnis, Wartezeit etc.). Auch die Vermittlungsversuche der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (tel. 11 6 11 7) und deren Ergebnisse sollten dokumentiert werden, sowie ggf. die Ergebnisse der Vermittlungsversuche der Krankenkasse. Falls Sie einen behandelnden Facharzt für Psychiatrie (ambulant oder in einer Klinik) haben, kann auch dieser Ihnen eine Dringlichkeitsbescheinigung aushändigen, die Sie dem Antrag beilegen können.


Im Notfall

In akuten Notsituationen braucht es manchmal zunächst andere Schritte als Psychotherapie.
Hier finden Sie hilfreiche Internetseiten und Kontaktdaten in Trier und der Region:

Notfallkontakte in der Region Trier Hilfetelefone